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Wasserzähler

 

 

Nach § 18 der Allgemeinen Bedingungen zur Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) und der DIN 1988 ist das Wasserversorgungsunternehmen, in dem Fall der Wasserverband „Südharz“, verpflichtet, die durch den Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen festzustellen, die den Regeln der Technik und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

In regelmäßigen Abständen (in der Regel 6 Jahre) wird der Wasserzähler ausgewechselt.

Nach langen, harten Wintern werden gehäuft Schäden an den Messeinrichtungen festgestellt, die auf Frosteinfluss zurückzuführen sind. Der Schutz des Zählers gehört zu den Kundenpflichten. Dabei ist ein geeigneter Einbauort zu wählen, ein frostfreier Schacht oder Keller sind dafür ausreichend.
Trotzdem sollte im Winter regelmäßig kontrolliert werden, dass offene Fenster oder Lüftungsöffnungen nicht doch zum Gefrieren des Zählers führen können.
Vorbeugendes Handeln spart Wege, Zeit und vor allem Geld, denn die Kosten für den durch Frost zerstörten Zähler und für dessen Auswechslung trägt der Kunde.

Jede Beschädigung insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind unverzüglich dem Wasserverband mitzuteilen.
Ist für die Verlegung der Anschlussleitung die Benutzung fremder Privatgrundstücke erforderlich, so hat der Antragsteller die schriftliche Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer vorher einzuholen.

 

 Wasserzähler